1. Präambel
1.1 Der Auftragnehmer nimmt Aufträge entgegen, verkauft und liefert ausschließlich auf Grund dieser Verkaufsund
Lieferbedingungen. Diese nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer
oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen eines Auftrages durchführt.
1.2 Mündlich vereinbarte Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie vom
Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind.
1.3 Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die
gesamte Geschäftsbeziehung ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Angebote/Preise
2.1 Die Angebote des Auftragnehmers, ob schriftlich, mündlich oder telefonisch sind, wenn dies nicht ausdrücklich
anders vermerkt ist, gültig ab Lager.
2.2 Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich den Zwischenverkauf vor.
2.3 Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Annahmefrist entweder eine
schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert.
2.4 Die genannten Preise gelten exklusive Transport-, Versicherungs- und Aufstellungskosten und enthalten keine
Umsatzsteuer, sofern diese nicht explizit angegeben ist. Die genannten Kosten werden zusätzlich in Rechnung
gestellt.
2.5 Die Berechnung der Preise erfolgt in EURO.
2.6 Für Waren, die der Auftragnehmer nicht ständig auf Lager führt, wird in vollen Verpackungseinheiten geliefert
und verrechnet.
2.7 Für geliefertes Verpackungsmaterial wurde bereits vom Auftragnehmer ein Entsorgungsbeitrag entrichtet.
Das Verpackungsmaterial, sofern ein solches anfällt, wird vom Auftragnehmer dem Auftraggeber in Rechnung
gestellt. Auch die Zurverfügungstellung von Paletten werden dem Auftraggeber verrechnet. Bei Rückgabe der
Paletten im einwandfreien Zustand innerhalb von 90 Tagen ab Lieferung, wird der Einsatz, vermindert um das
Entgelt für die Palettenabnützung, sowie um etwaige dem Auftragnehmer entstandene Rückholkosten vergütet.
3. Lieferung
3.1 Wenn nich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung auf Kosten des Auftraggebers.
3.2 Teillieferungen sind möglich.
3.3 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen
und Auftragnehmer schriftlich, spätestens jedoch binnen acht Tagen, vorzubringen.
3.4 Aufbewahrungsmaßnahmen und Aufbewahrungskosten, welche aus Gründen notwendig werden, die in der
Sphäre des Auftraggebers liegen, gehen zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung,
sobald diese Aufbewahrungsmaßnahmen beginnen.
3.5 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung des Auftragnehmers,
insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten vom Auftraggebers als vorweg genehmigt.
3.6 Angekündigte Liefertermine gelten, wenn kein Fixgeschäft vereinbart worden ist, als bloß annähernd geschätzt.
Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers oder
dessen Unterlieferanten entheben den Auftragnehmer von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit.
3.7 Wird eine vom Auftragnehmer als verbindlich vereinbarte Lieferfrist überschritten, kann der Auftraggeber
unter Setzung einer schriftlichen Nachfrist von vier Wochen bzw. bei Sonderbestellware unter Setzung einer
schriftlichen Nachfrist von acht Wochen vom Vertrag zurücktreten.
3.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet nach Verständigung durch den Auftragnehmer die beim Auftragnehmer gelagerte
Ware unverzüglich abzuholen.
3.9 Soferne die Lieferung mit Verpackungsmaterial erfolgt, wird dieses vom Auftragnehmer nicht zurückgenommen
und verpflichtet sich der Auftraggeber die ordnungsgemäße Entsorgung über die Haushaltssammlung,
über Altstoffsammelzentren oder gewerbliche Sammler selbst durchzuführen.
3.10 Für die Lieferung ist die mögliche und erlaubte Zufahrt von schweren LKW´s vorausgesetzt. Die Entladung der
Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers durch ihn selbst oder durch ihn beauftragte Dritte.
3.11 Ist das Abladen durch den Auftragnehmer vereinbart, bedeutet dies das Abstellen der Ware bzw. des Vertragsgegenstandes
direkt neben dem LKW. Der Auftraggeber hat für eine geeignete Abstellfläche zu sorgen.
3.12 Betriebs- und Verkehrsstörung und nicht ordnungsgemäße Lieferung von Unterlieferanten gelten als höhere
Gewalt und befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung oder nach Wahl des Auftragnehmers
auch endgültig von der Verpflichtung zur Lieferung, ohne dass dem Auftraggeber Ansprüche auf Grund des
Rücktrittes durch den Auftragnehmer entstehen.
3.13 Dem Auftragnehmer steht es frei, die Art der Versendung der Ware und das Transportmittel auszuwählen.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
4. Toleranzen
4.1 Mengenangaben in Angeboten erfolgen ohne Gewähr. Abweichungen von Prospektangaben, Abbildungen und
Mustern in Farbe, Maßen, Gewichten und Qualitäten bleiben vorbehalten.
4.2 Sofern Abweichungen nicht ohnedies dem Kunden zumutbar sind, besonders weil sie geringfügig und sachlich
gerechtfertigt sind, kann der Auftragnehmer von der bestellten Leistung nur dann abweichen, wenn dies mit
dem Auftraggeber im Einzelnen ausgehandelt wurde.
5. Kostenvoranschlag
5.1 Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit
übernommen werden. Alle Anbote sind freibleibend. Die Kosten für die Erstattung eines Kostenvoranschlages,
sofern solche auflaufen, werden dem Auftraggeber verrechnet.
6. Mahn- und Inkassospesen
6.1 Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von
ihm aufgewendeten vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu
refundieren, sofern diese Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren.
6.2 Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber pro erfolgter
Mahnung, einen Betrag von EUR 10,- zuzüglich zu den sonst anfallenden Zinsen und Kosten zu bezahlen.
6.3 Darüber hinaus ist vom Auftraggeber jeder weiterer Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch
entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechend höhere Zinsen auf allfällige Kreditkonten des Auftragnehmers
anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.
7. Gewährleistung, Garantie und Haftung
7.1 Tritt bei der gelieferten Ware ein Mangel auf, kann der Auftraggeber vorerst nur die Verbesserung oder den
Austausch der Ware verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder
für den Auftragnehmer, verglichen mit der anderen Abhilfe mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden
wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Ware, der Schwere
des Mangels und dem mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten. Der
Auftragnehmer verpflichtet sich die Verbesserung und den Austausch nach Übergabe der Ware durch den
Auftraggeber in angemessener Frist durchzuführen.
7.2 Sind sowohl die Verbesserung, als auch der Austausch unmöglich oder für den Auftragnehmer mit einem
unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Auftraggeber das Recht auf Preisminderung oder,
sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Das selbe gilt, wenn der
Auftragnehmer die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt,
wenn diese Abhilfen für den Auftragnehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären und wenn
sie ihm aus triftigen, in der Person des Auftragnehmers liegenden Gründen, unzumutbar sind.
7.3 Es wird vereinbart, dass der Auftraggeber sein Recht auf Gewährleistung bei beweglichen und unbeweglichen
Sachen im Sinne des § 933 ABGB binnen sechs Monaten gerichtlich geltend machen muss.
7.4 Über den Gewährleistungsrahmen hinaus können zusätzliche Garantieleistungen bestellt werden. Auch für
diese Leistungen gelten die gegenständlichen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Fall einer derartigen
Garantie erklärt der Auftragnehmer, dass durch diese Garantie das Gewährleistungsrecht des Auftraggebers
nicht eingeschränkt wird.
7.5 Dem Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, sich ausdrücklich bedungene Eigenschaften
des bestellten Vertragsgegenstandes bestätigen zu lassen. Als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften
gelten die von den Herstellern angegebenen Produkteigenschaften, sowie jene Eigenschaften, die
bei sachgerechter und zweckgewidmeter Anwendung an das Produkt gestellt werden können, sowie die einschlägigen
Ö-Normen. Der Auftragnehmer gewährleistet bei frostsicherer Ware die Frostbeständigkeit gemäß
der jeweils geltenden Ö-Normen.
7.6 Den Auftraggeber trifft unbeschadet seiner Rechte die Obliegenheit, bei der Auslieferung der Ware durch den
Auftragnehmer deren Übereinstimmung mit der Bestellung sofort optisch, als auch nach Maßgabe angegebener
Produktbezeichnungen und Chargenziffern zu kontrollieren.
7.7 Außer für Personenschäden werden Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, wenn nicht
der Auftragnehmer oder eine Person, für die der Auftragnehmer einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich
oder grob fahrlässig verschuldet hat.
7.8 Technische Auskünfte des Auftragnehmers sind ohne Gewähr und bedürfen, soweit sie über die Angaben des
Herstellers hinausgehen, der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer, wobei Grundlage hierfür
die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber gegebene Problemdarstellungen sind, von deren Richtigkeit und
Vollständigkeit der Auftragnehmer bei sonstigen Haftungsausschluss ausgeht.
7.9 Außer für Schäden an der Person werden Schadenersatzforderungen des Auftraggebers wegen verspäteter
Lieferung oder wegen Vertragsrücktritt ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer oder Personen für die der
Auftragnehmer einzustehen hat, den Schaden weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verschuldet hat.
8. Zahlung
8.1 Die Rechnungslegungerfolgt, soweit möglich, umgehend nach Lieferung. Zahlungen sind nach Rechnungslegung
ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten
Zahlungsbedingungen analog.
8.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen
Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
8.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferungen, Garantie- oder
Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten.
8.4 Beim Auftragnehmer einlangende Zahlungen des Auftraggebers tilgen zuerst Zinseszinsen, die Zinsen und
Nebenspesen, die vorprozessualen Kosten, wie Kosten eines beigezogenen Anwaltes und Inkassobüros, dann
das aushaftende Kapital, beginnend bei der ältesten Schuld.
8.5 Bei Zahlungsverzug werden vom Auftragnehmer Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei
Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten
zu lassen und übergebene Akzepte entsprechend fällig zu stellen.
8.6 Ist der Auftraggeber so derartig in Zahlungsverzug, dass auch nur eine offene Rechnung durch den Auftragnehmer
eingeklagt werden muss, wird vereinbart, dass hinsichtlich sämtlicher offenen Rechnungen des Auftragnehmers
gegenüber dem Auftraggeber Fälligkeit eintritt und etwaige Skonti oder Rabatte bzw. Nachlässe
hinfällig sind.
8.7 Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers, sowie bei begründeter Sorge der Zahlungsfähigkeit
des Käufers (also bereits bei einer Zahlungsstockung) ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende
Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten, Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder
ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
9. Eigentumsrecht
9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers aus der Lieferung
(einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Verpfändungen und
Sicherungsübereignungen durch den Auftraggeber vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.
9.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem abgeschlossenen Vertrag nicht ordnungsgemäß
nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt, sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen,
zu dessen Herausgabe sich der Auftraggeber ausdrücklich verpflichtet.
9.3 Sollte die noch im Eigentum des Auftragnehmers gelieferte Ware gepfändet oder beschlagnahmt werden,
so verpflichtet sich der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von drei Tagen zu verständigen und dem
Auftragnehmer sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen zu erteilen.
Falls Dritte auf die noch im Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehende Ware zugreifen bzw. Ansprüche
geltend machen, verpflichtet sich der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass diese Ware im Eigentum des
Auftragnehmers steht.
9.4 Die Geltendmachung des Eigentumvorbehaltes durch den Auftragnehmer stellt keinen Vertragsrücktritt durch
den Auftragnehmer dar.
9.5 Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn sie abschnittsweise bestellt, ausgeliefert
und verrechnet werden, gelten als einheitlicher Auftrag.
9.6 Bei Zahlungsverzug, sowie bei begründeter Sorge um die Zahlungsfähigkeit des Käufers (es genügt bereits
Zahlungsstockung) ist der Auftragnehmer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware einzuziehen,
ohne damit vom Vertrag zurückzutreten. Bei allen Warenrücknahmen hat der Auftraggeber die dem
Auftragnehmer entstehenden diesbezüglichen Kosten für Transport und Manipulation zu ersetzen.
10. Forderungsabtretungen/Rücktritt
10.1 Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber dem Auftragnehmer schon jetzt seine Forderungen
gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen
Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Diese Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen,
Fakturen, etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.
10.2 Ist der Auftraggeber mit seinen Zahlungen dem Auftragnehmer gegenüber im Verzug, so sind bei ihm eingehende
Verkaufserlöse abzusondern und hat bzw. hält der Auftraggeber diese nur im Namen des Auftragnehmers
inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des jeweils geltenden Versicherungsgesetzes
bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.
10.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt etwaige Gegenforderungen gegen den Auftragnehmer gegen Ansprüche
des Auftragnehmers aufzurechnen. Es sei denn, diese Gegenansprüche sind vom Auftragnehmer schriftlich
anerkannt worden.
10.4 Im Falle einer Stornierung des Auftrages vom Auftraggeber ist eine Gebühr von mindestens 35 % der Auftragssumme
zu bezahlen. Der genaue Betrag kann jedoch von der Geschäftsführung festgelegt werden. Sonderbestellung
bzw. Sonderanfertigungen sind vom Rücktritt ausgeschlossen.
11. Produkthaftung
11.1 Regreßforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regreßberechtigte
weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob
fahrlässig verschuldet wurde.
11.2 Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher nach dem KSchG ist, wird die Haftung für Sachschäden aus
einem Produktfehler nach Maßgabe des § 8 Produkthaftungsgesetzes ausgeschlossen und zwar auch für alle
an Herstellung, Import und Vertrieb beteiligten Unternehmen. Für diesen Fall verpflichtet sich der Auftraggeber
diesen Haftungsausschluss auf seine Abnehmer überzubinden. Bei Verkauf importierter Ware verpflichtet
sich der Auftragnehmer über schriftliches Verlangen dem Auftraggeber den Vormann binnen 14 Tagen
bekanntzugeben.
12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1 Für eventuelle Streitigkeiten wird die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Geschäftssitz
des Auftragnehmers ausdrücklich vereinbart.
12.2 Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
13. Datenschutz und Adressenänderung
13.1 Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, dass die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen
Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet
werden können.
13.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse
bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig erfüllt ist. Wir die
Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene
Adresse gesendet werden.
13.3 Die Verwendung von Texten, Zeichnungen, Skizzen und Bilder (auch auszugsweise) diverser Werbemittel der
Firma Delfin Wellness GmbH ist ohne Zustimmung urheberrechtswidrig und strafbar.
13.4 Mit der Angabe der eMail Adresse erklärt sich der Auftraggeber für einverstanden, Infos und Neuigkeiten
mittels Newsletter oder per eMail zu erhalten.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen
nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
14.2 Sind oder werden einzelnen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig oder unwirksam, so wird
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
14.3 Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse in der Sphäre des Auftragnehmers entbinden
diesen von der Einhaltung der vereinbarten Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt.
14.4 Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich die abgeschlossenen Verkaufs- und Lieferbedingungen, aus welchem
Grund auch immer, auch wegen Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes sowie wegen Irrtums
anzufechten.
Widerrufsbelehrung und Widerruffolgen